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Inovamet - Technik Pro Vita
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der INOVAMET Vertriebs GmbH


I. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen welche der Kunde (nachfolgend: „Besteller“) durch sein Anklicken des Buttons "Bestellen" anerkennt, gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und der Firma INOVAMET Vertriebs GmbH (nachfolgend „INOVAMET “ genannt).

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von INOVAMET sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag zwischen INOVAMET und dem Besteller kommt erst durch das
Anklicken des Buttons "Bestellen" verbindlich zustand.

2.2 Die von INOVAMET zu erbringende Lieferung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollte die bestellte Ware nicht mehr verfügbar und/oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand zu beschaffen sein, ist INOVAMET berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. INOVAMET wird die Nichtverfügbarkeit in diesem Fall unverzüglich dem Besteller anzeigen und für die betroffene Ware etwaig erhaltene Zahlungen erstatten. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn INOVAMET nach Vertragsschluss Kenntnis von dem objektiven Fehlen der Kreditwürdigkeit des Bestellers erhält und die Zahlungsansprüche von INOVAMET dadurch gefährdet sind.

3. Liefertermine

Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass sie von INOVAMET schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. INOVAMET wird dem Besteller den Liefertermin rechtzeitig vor Anlieferung bekannt geben. Erklärt der Besteller sich mit diesem Termin ausdrücklich oder durch sonstiges Verhalten einverstanden, ist eine Verschiebung des Liefertermins danach nur nach entsprechender Vereinbarung möglich. Sollte der Besteller die Lieferung zu dem bekannt gegebenen Liefertermin nicht annehmen und/oder eine nachträgliche Verschiebung wünschen, sind sämtliche damit verbundenen Kosten, einschließlich etwaiger Lagerkosten, vom Besteller zu tragen.

4. Lieferung

4.1 Der Versand erfolgt durch INOVAMET selbst und/oder durch ein von INOVAMET auszuwählendes Versendungs-/Transportunternehmen an die vom Besteller bei der Bestellung angegebene Lieferanschrift, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

4.2 Ist eine Lieferung der Ware durch INOVAMET vereinbart, umfasst dies, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lediglich die einmalige Lieferung der Ware hinter die erste verschließbare Tür am Lieferort. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich Parterre, aufgrund gesonderter Absprache auch in darüber liegende Stockwerke. Sollte auf Wunsch des Bestellers die Ware ohne zusätzliche Kosten bis zum Einsatzort vertragen werden, so trägt hierfür der Besteller das Risiko.

4.3 Soweit INOVAMET den vertraglichen Leistungspflichten in Folge von Arbeitskämpfen, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen, von INOVAMET nicht zu vertretenden Ereignissen nicht nachkommen kann, verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen angemessen. INOVAMET wird dies dem Besteller unverzüglich anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistungen wieder vertragsgemäß fortgesetzt werden können, wird INOVAMET dies dem Besteller ebenfalls bekannt geben.

4.4 INOVAMET ist berechtigt, aus begründetem Anlass Teillieferungen vorzunehmen.

4.5 Mit der Übergabe der Ware an den Besteller geht die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr beim ersten Lieferversuch auf den Besteller über.

5. Montage/Demontage

Nur soweit dies mit dem Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart ist, erbringt INOVAMET selbst und/oder durch beauftragte Dritte auch Montagearbeiten.

6. Preise / Zahlung / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

6.1 Die von INOVAMET im Online Shop angegebenen Preise sind grundsätzlich Bruttopreise und verstehen sich inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt.

6.1a Bei gewerblichen Vertrags- Vertriebspartnern mit Anmeldung, werden im Shop-System die Preise als Nettopreise zzgl. gesetzliche USt. angezeigt.

6.2 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Zahlungsmodalitäten, einschließlich etwaiger Vorkasse- oder Nachnahmeregelungen. Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Werden keine Zahlungsmodalitäten vereinbart, so ist die Zahlung prompt nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten.

6.3 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

7. Gewährleistung

7.1 Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller die Ware nach Übergabe unverzüglich überprüft und INOVAMET die Mängel unverzüglich nach Übergabe schriftlich mitteilt. Bei der Lieferung verborgene Mängel, müssen vom Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

7.2 Stehen dem Besteller Ansprüche wegen eines Mangels zu, ist INOVAMET nach eigener Wahl zur für den Besteller kostenlosen Beseitigung des Mangels oder ersatzweiser Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Material-kosten, trägt INOVAMET . Gelingt dieser Nacherfüllungsversuch nicht und schlägt auch ein weiterer Nacherfüllungsversuch innerhalb einer weiteren, vom Besteller angemessen zu setzenden Frist, mind. 21 Tage, fehl oder nimmt INOVAMET die erforderliche Gewährleistung innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist, mind. 21 Tage, nicht vor, ist der Besteller berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Bei mangelhaften Werkleistungen kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, mind. 21 Tage, den Mangel alternativ auch selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn INOVAMET die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert hat. Der Bestimmung einer Frist bedarf es als Voraussetzung der Selbstvornahme nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

7.3 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht, sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwiegen wurde und/oder schriftlich etwas anderes vereinbart wird

7.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne ausdrückliche, schriftliche, vorherige Zustimmung von INOVAMET Änderungen an der Ware vorgenommen hat, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Sachmangel stehen.

7.5 Ist Vertragsgegenstand gebrauchte Ware, ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen.

7.6 Es gelten die Verjährungsgrenzen lt. Pkt. 9

8. Eigentumsvorbehalt / Kontokorrentvorbehalt

8.1 Bei Unternehmern behält sich INOVAMET das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt). Soweit der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen um 20 Prozent übersteigt, ist INOVAMET zur Freigabe der Vorbehalts-ware auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten durchzuführen. Über Zugriffe Dritter auf die Ware, sowie Beschädigungen hat der Besteller INOVAMET unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Ebenso hat der Besteller INOVAMET einen Besitzwechsel und eigene Anschriftenwechsel anzuzeigen. Der Besteller hat INOVAMET alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist INOVAMET berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verletzung der Pflichten nach vorstehender Ziffer 8 Nr. 2 wenn INOVAMET ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

8.4 Soweit der Besteller nach entsprechender Einwilligung von INOVAMET berechtigt ist, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, tritt er an INOVAMET bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung nimmt INOVAMET an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. INOVAMET behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, erwirbt INOVAMET das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von INOVAMET gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht INOVAMET gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

9. Haftung

9.1 INOVAMET haftet nur für durch INOVAMET, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von INOVAMET ist ausgeschlossen.

9.2 Die absolute Verjährungsfrist für jegliche Haftung beträgt 10 Jahre. Der Schaden ist, bei sonstiger Verjährung, binnen 1 Jahres nach Kenntnis von Schaden und Schädigern gerichtlich geltend zu machen.Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

10. Sonstiges

10.1 Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Bestellers werden selbst dann nicht Bestandteil und Inhalt des Vertrages, wenn der Besteller sie regelmäßig auch für Bestellungen oder Auftragserteilungen verwendet. Mit Vertragsschluss verzichtet der Besteller ausdrücklich gegenüber INOVAMET auf eine Geltung seiner Geschäftsbedingungen; INOVAMET nimmt diesen Verzicht an. Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausgeführt wird.

10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke des Vertrages.

10.3 Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung des zwischen INOVAMET und dem Besteller zustande kommenden Vertragsverhältnisses entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von INOVAMET ist. Der Sitz von INOVAMET ist auch im nichtkaufmännischen Verkehr Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.

10.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich.

II. Besonderer Bedingungen für die Lieferung von Software

Soweit die nachfolgenden besonderen Bedingungen für die Lieferung von Software den allgemeinen Lieferbedingungen widersprechen, gehen die besonderen Bedingungen den allgemeinen Bedingungen vor.

1. Schutz von Software und Anwendungsdokumentation

1.1 Soweit nicht dem Besteller nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und aller vom Besteller angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich dem Hersteller zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch INOVAMET. Das Eigentum des Bestellers an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

1.2 Der Besteller wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von INOVAMET zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Bestellers sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Besteller aufhalten.

1.3 Dem Besteller ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen der Produkte zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Besteller die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.

1.4 Der Besteller ist es untersagt Kopien von Datenträgern zu erstellen und an Dritte weiterzugeben.

1.5 Gibt der Besteller Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Ziffer 2 vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig gelöscht werden.

2. Weitergabe

2.1 Der Besteller darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.

2.2 Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung von INOVAMET. Diese erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Besteller INOVAMET schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber INOVAMET mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabe Bedingungen erklärt.

3. Gewährleistung für Software

3.1 INOVAMET vermittelt lediglich Software und stellt diese nicht selbst her. Eine direkte Gewährleistung für die Software findet daher nicht statt, es wird lediglich vereinbart, die, INOVAMET selbst zustehenden Gewährleistungsrechte, auf den Softwarehersteller zu übertragen. Eine Zurückbehaltung von Zahlungsansprüchen gegenüber INOVAMET wird somit ausgeschlossen

3.2 INOVAMET leistet lediglich Gewähr, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichem Umfang durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Besteller seinen Geschäftssitz hat.

Bei Rechtsmängeln leistet INOVAMET zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft INOVAMET nach ihrer Wahl dem Besteller eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten, gleichwertigen Vertragsgegenständen.INOVAMET ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

3.3 Der Besteller ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

3.4 Erbringt INOVAMET Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann INOVAMET hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht INOVAMET zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von INOVAMET, der dadurch entsteht, dass der Besteller seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3.5 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Besteller hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Besteller INOVAMET unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Hersteller der Software hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen.

3.6 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von INOVAMET kann der Besteller Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber INOVAMET schriftlich gerügt und eine Nachfrist (mind. 14 Tage)zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in diesen Bedingungen festgelegten Grenzen.

3.7 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber INOVAMET.

III. Vorbehalt:

Wir behalten uns das Recht vor, die Seiten von Inovamet jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu verändern oder den Service einzustellen.

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Die Inovamet Vertriebs GmbH ist seit mehr als 14 Jahren am österreichischen Markt tätig. Der Schwerpunkt unseres Produktsortiments liegt im Bereich Medizintechnik / Dialyse / Gesundheits- u. Trainingsprodukten. Bei der Auswahl von den von uns angebotenen Produkten, achten wir stets auf  höchste Verarbeitungs- und Produktqualität.

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